Ich erhielt gestern einen aktuellen vorläufigen Bewilligungsbescheid eines Mandanten zur Überprüfung. Dabei fiel mir folgender Passus zur Corona-Soforthilfe ins Auge:
Diese Information ist wohl korrekt, aber mißverständlich: Die aktuell erhältliche Neustarthilfe Bund fällt nicht unter diese Regelung! Dies ist ausdrücklich geregelt in § 3 Ia AlgII-V:
(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.
Fraglich ist allerdings, ob die föderalen Erweiterungen dieser Neustarthilfe, etwa durch die Neustarthilfe Berlin, auch darunter fallen. Ich werde sehen, ob ich hierzu weitere Informationen erhalten kann.