Kosten

Rechtliche Beratung und Vertretung sind Dienstleistungen. Und Dienstleistungen kosten Geld. Und eine sorgfältige rechtsanwaltliche Beratung und Vertretung erfordert eine angemessene Vergütung. Und Sie als Mandant wollen wissen, was finanziell auf Sie zu kommt. Daher sollte man frühzeitig darüber reden. Lassen Sie mich einfach mal anfangen, denn oft ist es doch weniger als befürchtet … alles weitere gerne im Erstgespräch:

Selbstzahler

Sofern wir keine Honorarvereinbarung treffen, rechne ich nach den Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Das bedeutet, daß meine Rechnungen festen Regeln folgen. Konkret werden sowohl im Sozialrecht als auch im Strafrecht zumeist sog. Rahmengebühren fällig, die zwischen einem festgelegten Mindest- und Höchstbetrag liegen. Die konkrete Gebühr bestimmt sich hier insbesondere durch den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, sie ist oft die sog. Mittelgebühr. Zu finden ist das alles in der Anlage 1 (bitte rechts auf „alles aufklappen“ klicken) zum RVG; sieht kompliziert aus, aber keine Sorge, ich kläre Sie da gerne im konkreten Fall über die entstehenden Kosten auf.

Sofern meine Gebühren nach dem RVG als Wertgebühren vom Streitwert (also vom Wert dessen, worüber Sie mit der Gegenseite streiten) abhängen, werde ich Sie selbstverständlich darüber informieren. Denn hier können die Gebühren höher liegen, da Ihr finanzielles Interesse an dem Streit die Gebührenhöhe maßgeblich mitbestimmt.

Die Kosten für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers sind vom Gesetz auf maximal 190 EUR netto begrenzt. Erfolgt die Beratung telefonisch oder per E-Mail kommt eine Auslagenpauschale von 20 EUR netto hinzu, so dass sich brutto maximale Kosten von 249,90 EUR errechnen.

Im Strafrecht biete ich allerdings vorgerichtlich (also bevor man eine Anklage gegen Sie erhoben hat) auch Pauschal-Pakete an, dazu finden Sie unten mehr.

Rechtsschutzversicherung

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung? Dann nennen Sie mir bitte den Namen der Versicherungsgesellschaft und Ihre Versicherungsnummer. Denn als Service übernehme ich es, Ihre Versicherung mit einer kurzen Schilderung Ihres Problems und des geplanten Weges (z.B. Widerspruch oder Klage) anzuschreiben und darum zu bitten, eine sogenannte Deckungszusagezu erteilen.

Haben Sie die Versicherung schon selber angeschrieben? Dann überlassen Sie mir bitte das entsprechende Schreiben und die Antwort.

Wenn Ihre Versicherung Deckung zusagt, werden sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten von der Versicherung getragen. Dies gilt auch für die Kosten der Gegenseite, sollten Sie einen Prozeß verlieren.

Doch beachten Sie bitte folgendes:

Nicht für jedes rechtliche Problem wird eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehmen. Gerade im Sozialrecht ist oft erst das Vorgehen per Klage mitversichert, ein Widerspruch aber nicht! Oder z.B. das Sozialrecht ist gar nicht versichert. Für die Verteidigung in Strafsachen wird die Versicherung oft nur dann eintreten, wenn Sie ein Delikt fahrlässig begangen haben sollen. Oder sie wird es bei einer Verurteilung zurückverlangen. Bitte prüfen Sie Ihre Versicherungspolice und Ihre Vertragsunterlagen, damit Sie keine bösen Überraschungen erleben!

Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung, warum auch immer, eine Deckungszusage nicht erteilen, so sind die Kosten weiterhin von Ihnen zu tragen.

Sofern Sie das wünschen, kann ich bestimmte kostenauslösende Schritte auch erst nach Vorliegen der Deckungszusage einleiten. Dies minimiert Ihr Kostenrisiko, ist aber in Eilfällen nicht immer möglich.

Beratungshilfe (nur außergerichtlich)

Sie können sich momentan keinen Anwalt leisten? Auch dann kann ich Ihnen weiterhelfen. In diesem Fall bezahlt der Staat eine – wenn auch geringere als die normale – Anwaltsgebühr für Sie, Sie müssen maximal 15 € „Eigenanteil“ zahlen. So ähnlich wie in der Apotheke. Der Staat hilft Ihnen also, wenn Sie bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen unterschreiten. Sie können sich gerne unverbindlich von einem Beratungshilferechner ausrechnen lassen, ob das für Sie in Frage kommt.

Endgültige und verbindliche Auskunft gibt Ihnen Ihr Amtsgericht vor Ort. Dort können Sie entweder mit oder ohne Termin (näheres finden Sie auf den Webseiten des Gerichts, zb auf der Übersichtsseite für Berlin) einen Beratungshilfeschein besorgen. Sie müssen zum Beleg Ihrer finanziellen Situation ein paar Unterlagen mitnehmen (Kontoauszüge …), was genau, steht ebenfalls auf den Gerichtsseiten.

Diesen Schein schicken Sie dann – gerne auch vorab(!) per Mail oder Fax oder WebAkte, danach aber unbedingt als Original per Post – in meine Kanzlei.

Im Strafrecht gibt es – außer für eine erste Beratung und Einschätzung – leider keine Beratungshilfe ode Prozeßkostenhilfe. Nur wenn Ihr Verfahren z.B. zu einem Freispruch führt, dann ersetzt Ihnen der Staat Ihre Rechtsanwaltskosten. Allerdings hat der Beratungshilfeschein für Sie bei mir noch einen anderen Vorteil, mehr dazu unten bei den Pauschalangeboten.

Prozeßkostenhilfe

Was ist das?

Salopp gesagt, die Beratungshilfe im Gerichtsverfahren heißt Prozeßkostenhilfe, kurz PKH. Auch sie ist von Ihrer Bedürftigkeit abhängig, die sie mit einem PKH-Rechner (unverbindlich!) ausrechnen können.

Neben Ihrer Bedürftigkeit gibt es eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung von PKH. Die Klage muß „hinreichende Aussicht auf Erfolg“ haben. Es muß also eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage bestehen.

Im Falle der Gewährung von PKH werden die Kosten der eigenen Prozeßführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Dies bedeutet im Sozialrecht insbesondere die Kosten des Anwalts. Ein Kostenrisiko bleibt allerdings: Wer den Prozeß verliert, muss – auch im Falle gewährter PKH – die Kosten des Gegners tragen. Im Sozialrecht vertreten sich die Behörden aber regelmäßig selber, so daß hier keine Kosten anfallen.

Beantragung

Die PKH kann ich für Sie bei Gericht beantragen, ich benötige dazu ein ausgefülltes Formular über Ihre finanziellen Verhältnisse sowie entsprechende Unterlagen:

  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, aktueller ALG1/2-Bescheid, Rentenbescheide …)
  • Vermögensnachweise (Kontoauszüge der letzten drei Monate, Kfz-Schein, Versicherungspolicen, …)
  • Nachweis über aktuelle Mietzahlung (z.B. letzte Erhöhung oder Nebenkostenabrechnung)
  • Nachweise über andere Belastungen, Rückzahlungsverpflichtungen etc.

Letztlich ergeben sich die notwendigen Unterlagen aus Ihren Angaben im Formular. Auch dieses Formular benötige ich als unterschriebenes Formular, die Nachweise genügen wieder digital oder per Fax.

Wichtig: Anders als bei der Beratungshilfe müssen Sie diese Hilfe zurückzahlen, wenn Sie den Prozeß nicht gewinnen sollten und innerhalb von vier Jahren nach Prozeßende zu Geld kommen und Ihre Bedürftigkeit überwinden.

Wichtig: Im Strafrecht gibt es keine Prozeßkostenhilfe!

PKH oder Pflichtverteidigung?

Im Strafrecht gewährt der Staat keine Prozeßkostenhilfe. Das bedeutet, wenn Sie mich mit Ihrer Verteidigung beauftragen, müssen Sie mich für gewöhnlich aus eigener Tasche bezahlen. Die Höhe meiner Kosten hängt in diesem Fall davon ab, wie komplex Ihr Fall ist, wieviel Zeit ich investieren muß und nicht zuletzt, wieviel Verhandlungstage es geben wird. Natürlich, auch das ist Teil des Gesetzes, sind auch Ihre finanziellen Verhältnisse mitbestimmend, erhöhend wenn Sie es sich leisten können, aber auch senkend, wenn Sie bedürftig sind. Ggf. biete ich Ihnen auch eine Honorarvereinbarung an, wenn die gesetzlichen Gebühren eine kostendeckende Arbeit nicht zulassen.

Als Orientierungshilfe gebe ich Ihnen hier einen Überblick über die mittlere und maximale Höhe der wichtigsten Gebühren nach dem RVG:

GebührErklärungMittelgebührmaximale Gebühr
Grundgebührentsteht in jedem Fall genau einmal für die erstmalige Einarbeitung  220 €396 €
Verfahrensgebührentsteht jeweils im Ermittlungsverfahren und vor Gericht 181,50 €319 €
Terminsgebühr je Verhandlungstag302,50€528€
Umsatzsteuer19% auf die Gebühren
(Alle Gebühren finden sich im Anhang 1 des RVG in Teil 4.)

In bestimmten Fällen kann bzw. muß das Gericht mich Ihnen aber als Pflichtverteidiger beiordnen. Dies ist insbesondere bei Vorwürfen mit schwieriger / komplexer Beweis- oder Rechtlage der Fall oder wenn höhere Strafen drohen; ich berate Sie gerne dazu. Bei der Pflichtverteidigung übernimmt der Staat im Wesentlichen meine Bezahlung, er wird allerdings versuchen im Falle einer Verurteilung seine Ausgaben bei Ihnen zurückzufordern; diese bittere Wahrheit kann ich Ihnen leider nicht ersparen.

Um so wichtiger ist es, schon frühzeitig mit anwaltlicher Hilfe die Weichen für einen Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens zu stellen!

Erstberatung

Für außergerichtliche Beratungen, insbesondere eine sog. Erstberatung sieht das Gesetz vor, daß zwischen Rechtsanwalt und Mandanten eine Gebührenvereinbarung getroffen werden soll. Was genau eine Erstberatung ist, welche Obergrenzen das Gesetz vorsieht und was ich Ihnen anbieten kann, habe ich auf einer gesonderten Seite für Sie zusammengestellt.

Pakete im Strafrecht

Während ich vor Gericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechne (s.o.) biete ich im Vorfeld einer Anklage auch Pauschalpakete an. Sie wissen dann genau, was Sie bekommen und was Sie dafür zahlen:

Online-Akteneinsicht – Pauschalpaket

Ich biete Ihnen die Möglichkeit, schnell und kostengünstig Akteneinsicht in “Ihre” Akte zu erhalten, nebst einer kurzen Einschätzung meinerseits. Bequem und digital.

Nach Erhalt ihrer Unterlagen (siehe Starterpaket) und Ihrer Zahlung (vorab die Beantragungs-Pauschale) beantrage ich für Sie Akteneinsicht.

Die überschaubaren Kosten für die Einholung der Online-Akteneinsicht berechnen sich dabei wie folgt und hängen vom Umfang der Akte ab:

  • Pauschale für Akteneinsicht inklusive Aktenbesprechung: 89 EUR
    (enthält auch bereits die 12-EUR-Auslage für Aktenversendung durch die Behörde/das Gericht)
  • Scannen der Akte (bis 50 Seiten pauschal): 19 EUR
  • jede weitere Seite: 0,20 EUR

(alle Preise brutto, also inklusive 19% USt)

Die konkrete Seitenzahl und die dadurch entstandenen Kosten teile ich Ihnen dann mit der Schlussrechnung mit. Sobald diese beglichen ist, erhalten Sie die Akte digital übersandt oder zum gesicherten Download. [wichtiger Hinweis]

Anschließend biete Ich Ihnen eine kurze Besprechung des Akteninhalts an, bis zu 15 Minuten per Telefon oder Videokonferenz. Ich gebe an dieser Stelle eine kurze Übersicht über den Sachverhalt, wie er sich in der Akte darstellt, und ggf. kurze Hinweise, welche Stellen in der Akte besonders interessant für Sie sein könnten.

Die Beauftragung beinhaltet nur und ausschließlich die Einholung der Akteneinsicht sowie die kurze Aktenbesprechung. Eine weitere Vertretung oder eine juristische Beratung durch mich erfolgt nur nach ausdrücklichem Auftrag. Hierfür wird ein weiteres persönliches Beratungsgespräch oder die Wahl einer der weiteren Pakete empfohlen, die Pauschale für die Beantragung der Akteneinsicht wird Ihnen dann auf den neuen Paketpreis angerechnet!

Ermittlungsverfahren – Pauschalpaket

Nach Erhalt ihrer Unterlagen und Ihrer Zahlung des Paketpreises melde ich mich bei der Polizei / Staatsanwaltschaft als Ihr Verteidiger und beantrage Akteneinsicht.

Dann liefere ich Ihnen

  • eine digitale Kopie der Ermittlungsakte [wichtiger Hinweis]
  • meine mündliche Fall-Einschätzung / Aussichten einer Verteidigung
  • den Vorschlag einer Verteidigungsstrategie im Ermittlungsverfahren

Mögliche Verteidigungsstrategien (Auswahl)

  • Schweigen und Einstellung der Ermittlungen beantragen
  • Alibi oder andere Tatsachen schildern, die für Ihre Unschuld sprechen
  • Rechtliche Gründe gegen eine Strafbarkeit vorbringen
  • strafmilderndes Geständnis ablegen

Die Besprechung des Falles umfaßt ein Beratungsgespräch von bis zu 60 Minuten und erfolgt per Telefon oder Videokonferenz. Alternativ biete ich Ihnen ein paar schriftliche Stichworte an und ein ergänzendes 15-minütiges Gespräch.

309,99 € brutto (inklusive 19% USt)

Im Anschluss daran entscheiden Sie selbst, ob Sie eine weitere Vertretung in dem Verfahren wünschen und für erforderlich erachten, z.b. daß ich entsprechend der Ihnen vorgelegten Verteidigungsstrategie an die Staatsanwaltschaft schreibe. Dies biete ich im Normalfall für nur 199,99 EUR (brutto) als Paket-Erweiterung an.

ACHTUNG: Sollte die Bearbeitung auf Grund des besonders großen Umfanges, erhöhter Haftungsrisiken etc. nicht zu dem Pauschalpreis möglich sein, werden Sie umgehend informiert und erhalten ein gesondertes Angebot hinsichtlich der entstehenden Kosten. Dies gilt insbesondere für Strafvorwürfe, die vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht verhandelt werden, oder bei schwieriger Beweislage, Aussage-gegen-Aussage-Situationen oder kompliziertem Sachverhalt!

Kurzum: Der obige Pauschalpreis fällt insbesondere für die Einarbeitung in den Fall und eben die Erstellung einer ersten Verteidigungsstrategie an. Weitere Tätigkeiten werden durch die Paket-Erweiterung abgedeckt. Ein individuelles Angebot wird daher, wenn auch nicht ausschließlich, zumeist für diese weiteren Tätigkeiten in Frage kommen.

Sollte das Ermittlungsverfahren in einen Strafbefehl oder eine Anklage übergehen und Sie meinen weiteren Beistand wünschen, entstehen weitere Kosten nach dem RVG, die ich Ihnen gerne vorher erläutere. Dabei wird der Paketpreis (309,99 €) auf die Grundgebühr angerechnet!

Strafbefehl – Pauschalpaket

Nach Erhalt ihrer Unterlagen und Ihrer Zahlung des Paketpreises lege ich Einspruch ein und beantrage Akteneinsicht.

Dann liefere ich Ihnen

  • eine digitale Kopie der Gerichtsakte [wichtiger Hinweis]
  • im Falle von Fristversäumnissen eine Überprüfung auf mögliche Gründe für eine sog. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand … kurz gesagt ob trotz abgelaufener Frist noch eine Verteidigung möglich ist
  • Überprüfung der Tagessatzhöhe anhand Ihres Einkommens
  • meine mündliche Fall-Einschätzung mit
  • Erörterung der Erfolgsaussichten / dem Vorschlag einer Verteidigungsstrategie sowohl außerhalb bzw. vor der Hauptverhandlung als auch vor Gericht

Die Besprechung des Falles und der Handlungsvorschläge umfaßt zudem ein Beratungsgespräch von bis zu 60 Minuten und erfolgt per Telefon oder Videokonferenz. Alternativ biete ich Ihnen ein paar schriftliche Stichworte an und ein ergänzendes 15-minütiges Gespräch.

Mögliche Verteidigungsstrategien (Auswahl)

  • Einspruch zurücknehmen:
    Ratenzahlung oder Arbeit statt Strafe beantragen.
  • Einspruch begrenzen:
    auf die Höhe des Tagessatzes und geringere Geldstrafe beantragen.
  • bei Gericht auf eine Einstellung gegen Auflagen hinarbeiten
  • Einspruch verteidigen:
    Verteidigung vor Gericht aufnehmen (Nur dann entstehen Ihnen weitere, nicht pauschalisierbare Kosten nach dem RVG, die ich Ihnen vorher erläutere. Auf jeden Fall wird der Paketpreis (319,99 €) auf die Grundgebühr angerechnet!)

319,99 € brutto (inklusive 19% USt)

Im Anschluss daran entscheiden Sie selbst, ob Sie eine weitere Vertretung in dem Verfahren wünschen und für erforderlich erachten, z.b. daß ich entsprechend der Ihnen vorgelegten Verteidigungsstrategie an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schreibe. Dies biete ich im Normalfall für nur 199,99 EUR (brutto) als Paket-Erweiterung an.

ACHTUNG: Sollte die Bearbeitung auf Grund des besonders großen Umfanges, erhöhter Haftungsrisiken etc. nicht zu dem Pauschalpreis möglich sein, werden Sie umgehend informiert und erhalten ein gesondertes Angebot hinsichtlich der entstehenden Kosten. Dies gilt insbesondere für Strafvorwürfe, die vor dem Schöffengericht oder dem Landgericht verhandelt werden, oder bei schwieriger Beweislage, Aussage-gegen-Aussage-Situationen oder kompliziertem Sachverhalt!

Kurzum: Der obige Pauschalpreis fällt insbesondere für die Einarbeitung in den Fall und eben die Erstellung einer ersten Verteidigungsstrategie an. Weitere Tätigkeiten werden durch die Paket-Erweiterung abgedeckt. Ein individuelles Angebot wird daher, wenn auch nicht ausschließlich, zumeist für diese weiteren Tätigkeiten in Frage kommen. Eine Verteidigung in mündlicher Hauptverhandlung erfolgt nach dem RVG oder Gebührenvereinbarung.

Sozial-Rabatt

Nach § 14 RVG sind Anwälte gehalten, auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse  Ihrer Mandanten bei der Bestimmung der Gebühren zu berücksichtigen. Daher erlasse ich jedem, der mit einem Beratungshilfeschein wegen einer Strafsache zu mir kommt, auf die oben genannten Pauschalpreise 10% Sozial-Rabatt.

Zahlungsmöglichkeiten

Im Rahmen der Rechnungsabwicklung bieten wir Ihnen alle gängigen Zahlungsmittel an, wobei wir grundsätzlich auf die Annahme von Bargeld verzichten. Bei uns können Sie vor Ort wie in vielen Geschäften gewohnt mit Ihrer EC-Karte zahlen. Natürlich akzeptieren wir vor Ort auch alle gängigen Kreditkarten, wie MasterCard, Visa und American Express.

Als digitalisierte Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Sie auch bei der Zahlung per Überweisung und stellen Ihnen dafür gerne einen sog. GiroCode zur Verfügung: einfach in der Banking-App abscannen und überweisen!

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[girocode iban=“DE49120300001059047967″ bic=“BYLADEM1001″ purpose=“Hier könnte z.B. Ihre Rechnungsnummer stehen“ beneficiary=“RA Stephan Manske“ ]

Sollten Sie zu den Zahlungsmodalitäten weitere Fragen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Wichtiger Hinweis zur Akteneinsicht

Sofern keine behördlichen Anordnungen oder gesetzlichen Bestimmungen gem. § 19 Abs. 2 S. BORA der Überlassung einer Kopie bzw. von Teilen davon entgegenstehen, erhalten Sie nach Rechnungsausgleich die Akte als pdf-Datei umgehend über die OnlineAkte.

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