beA und Umlaute – beA kann es doch!

Ein kleines Gegengewicht gegen die diversen Artikel “beA kann keine Umlaute”:

Worum geht’s? Darum: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach kann kein Deutsch oder hier: Das beA kann keine Umlaute/Sonderzeichen lesen, oder: Die Anwaltskammern informieren nicht über die Folgen

Das “Problem”. Das stimmt so nicht: beA kann Umlaute, beA kann wunderbar Umlaute. Jeder Anwalt kann Umlaute an andere Anwälte via beA schicken. Die alten Gerichtsserver können (teils) keine Umlaute. Die sind schuld.

Das einzige, was man beA bzw Atos vorwerfen kann: Eventuell(!) hätten sie das berücksichtigen müssen und, obwohl beA Umlaute kann, diese dennoch verbieten sollen. Und auch das Anzeigen der erfolgreichen Sendung (wenn das wirklich so im einzig maßgeblichen Journal bzw im “gesendete” Ordner stehen sollte) wäre korrekt, denn offenbar hat der Intermediär des Gerichts das genauso rückgemeldet. Hätte er aber nicht tun dürfen, wenn er die Nachricht nicht verarbeiten kann.

Im übrigen ist mir nicht klar, was der “zentrale Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs” sein soll. Soweit ich das verstehe, gibt es je nach Empfänger einen Intermediär (mit Server) an den der beA-Server zustellt. (Vom Prinzip her sind Intermediäre die Mailprovider des EGVP. Nur daß es da welche für ganze Bundesländer oder so gibt oder eben beA für Anwälte und nicht viele, viele unterschiedliche.) Das wäre dann der des BFH – oder wenn man das aus dem zentral ablesen will, ein “zentraler” für alle Bundesgerichte oder so wo die alle ihre Postfächer haben. (einen single point of failure, einen zentral zentralen Knoten gibt es IMHO nicht) Und damit wäre die Nachricht dem BFH – ob “der BFH” nun Zugriff hat (genauer wohl dessen Poststelle) oder nicht – die Nachricht schlicht zugegangen. Denn genau so ist es im ERV geregelt, es reicht der Zugang auf dem Server des Gerichts. Diesen Schuh wollte sich der BFH aber vielleicht nicht anziehen?

Siehe dazu auch BFH zu unzulässigen Dateinamen: Fragwürdige Wiedereinsetzung bei eingegangenem Schriftsatz

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