Üblicherweise sieht die Überschneidung meiner Tätigkeitsfelder Sozialrecht und Strafrecht (leider) so aus, daß ich Sozialleistungsbezieher wegen vermeintlichem Sozialleistungsbetrugs vor dem Strafgericht verteidigen muß.
Dieser Fall zeigt, es geht auch andersrum: Wie mehrere Medien unter Berufung auf den MDR melden, hat das Sozialgericht Nordhausen in mehreren Fällen eine „Geldstrafe“ gegen das Jobcenter verhängt:
Klingt komisch? Ist aber so. Oder fast so. Denn natürlich handelt es sich nicht um eine Geldstrafe im klassischen Sinn, vielmehr dürfte es sich um eine Anwendung von § 192 SGG handeln:
(1) Das Gericht kann im Urteil … einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
…
2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Das Gericht wird also dem Jobcenter in der Verhandlung gesagt haben, daß ein Festhalten an den Bescheiden – also in der konkreten Prozeßsituation wohl ein fehlendes Anerkenntnis des Anspruchs der Kläger auf höhere Mieten – derart rechtswidrig ist, daß es nur noch als mißbräuchliches Verhalten gewertet werden kann. In diesem Fall werden – was im normalerweise gebührenfreien Sozialverfahren (zumindestens u.a. in Jobcentersachen) normalerweise eben nicht der Fall ist – einer Seite Verfahrenskosten auferlegt. Oder in der Sprache der Presse: Eine Geldstrafe.