Im Strafrecht steht Ihnen die Staatsmacht in ganz besonders bedrohlicher Weise gegenüber. Daher haben Sie das Recht, sich von Anfang an ebenso kompetente Hilfe an Ihre Seite zu holen. Als Strafverteidiger stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
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Online-Akteneinsicht
Sie haben von der Polizei einen Anhörungsbogen oder einen Bußgeldbescheid bekommen? Oder man hat Sie zu einer Vernehmung als Beschuldigte/r geladen?
Oder haben Sie selbst Anzeige erstattet bzw. sind Geschädigte/r und möchten nun den Sachstand wissen?
In vielen Fällen ist eine Akteneinsicht der einzige Weg, um einen Überblick über die gesammelten Informationen der Ermittlungsbehörden zu bekommen – als Beschuldigte/r (sowohl bei Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) als auch bei Ordnungswidrigkeiten und Delikten im Straßenverkehr) ist das laut Gesetz Ihr gutes Recht, und sie sollten es nutzen!
Aber auch als Geschädigte/r ist Akteneinsicht möglich, sofern Sie ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darlegen können. (Aber Achtung: Insbesondere in Aussage-gegen-Aussage ist eine Akteneinsicht eher schädlich oder wird nicht zugelassen!)
Ich biete Ihnen zum Pauschalpreis die Möglichkeit, schnell und kostengünstig Akteneinsicht in “Ihre” Akte zu erhalten.
Gerade bei der Bußgeldakte können Sie dann mit Ihrer Akte in der Hand und vor Augen entscheiden ob Sie das Bußgeld zahlen, selbst gegen den Bescheid vorgehen oder einen Anwalt beauftragen wollen. Denn jetzt liegen die notwendigen Informationen, also die Beweise der Behörde gegen Sie, Ihnen vor. Aber auch bei strafrechtlichen Verfahren haben Sie es nun in der Hand.
Beachten Sie unbedingt, dass eine Einsicht in die Akte durch mich, die Rechtsmittelfrist gegen einen erhaltenen Bescheid nicht unterbricht oder ersetzt. Sie haben die Möglichkeit, neben der Akteneinsicht weitere anwaltliche Leistungen zum Pauschalpreis (s.u.) zu beauftragen.
Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Sie haben von der Polizei einen Anhörungsbogen bekommen? Oder man hat Sie zu einer Vernehmung als Beschuldigte/r geladen?
Wissen Sie, was die Polizei von Ihnen will? Wissen Sie, worum es geht und was die Polizei ggf. schon weiß? Wenn nein, dann kann ich Ihnen helfen: Ich teile der Polizei mit, daß Sie erstmal keine Aussage machen und dann beantrage ich für Sie Akteneinsicht. Denn nur mit der Akte können Sie wirklich die oben gestellten Fragen beantworten. Und nur mit diesen Antworten kann man sinnvoll entscheiden, ob und was man der Polizei oder der Staatsanwaltschaft selber sagt, ob und wofür genau eventuell eine Alibi vorgelegt werden sollte oder ob es Sinn macht „alles zu erklären“.
Aber auch ein strafmilderndes Geständnis kann in bestimmten Fällen die sinnvollste Vorgehensweise sein und in geeigneten Fällen kann ich dann auch auf eine für Sie möglichst „geräuschlose“ Beendigung des Verfahrens durch einen Strafbefehl hinwirken, bei dem Sie sich wenigstens eine öffentliche(!) Hauptverhandlung ersparen und die Kosten geringer ausfallen.
Wenn Sie mich dafür beauftragen wollen, biete ich Ihnen ein passendes Pauschalangebot.
Verteidigung gegen einen Strafbefehl
Sie haben einen gelben Umschlag mit einem Strafbefehl erhalten? Ein Strafbefehl ist eine Art verkürztes, vorläufiges Verfahren, wo der Richter ein „Urteil“ (hier eben Strafbefehl genannt) ohne mündliche Verhandlung erläßt. Der Richter kennt also nur die Sicht der Staatsanwaltschaft, aber nicht Ihre Sicht (oder allenfalls aus Ihren Angaben bei Polizei oder Staatsanwaltschaft). Aber immerhin schreibt er diese Sicht der Staatsanwaltschaft in den Strafbefehl; Sie wissen daher im groben und ganzen, was man Ihnen vorwirft. Aber wissen Sie auch, welche Beweise die Staatsanwaltschaft hat? Und ist Ihr Verhalten überhaupt wirklich strafbar?
Achtung: Jetzt ist Schnelligkeit gefragt! Sie haben nur zwei Wochen, wenn Sie gegen den Strafbefehl vorgehen möchten. Ansonsten sind Sie rechtskräftig und ohne weitere Einspruchsmöglichkeit verurteilt!
Was ich Ihnen in dieser Situation biete: Ich lege fristgerecht für Sie Einspruch ein und beantrage Akteneinsicht. Danach erhalten Sie die Akte in digitaler Form, ich bespreche mit Ihnen den Akteninhalt und berate Sie, ob und wie Sie inhaltlich gegen den Strafbefehl vorgehen können/sollten.
Auch dies biete ich in Form eines Pauschalangebotes an. Dort finden Sie auch weitere Informationen zu möglichen Verteidigungsstrategien.
Noch eines: Da nach einem Einspruch das Gericht durchaus auch eine höhere Geld- oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängen kann, kann es sinnvoll sein, den Einspruch nach der Akteneinsicht zurückzunehmen. Auch dazu berate ich Sie. Wenn Sie sich entscheiden, den Einspruch vor Gericht in einer Hauptverhandlung zu verteidigen, dann stehe ich zu den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an Ihrer Seite.
Verteidigung gegen eine Anklage
Die Staatsanwaltschaft hat sich entschieden und meint, eine Verurteilung erreichen zu können. Daher reicht sie eine Anklage beim Gericht ein, Sie erhalten diese zur Stellungnahme und anschließend läßt das Gericht die Anklage zu.
Jetzt gilt es – je nach konkreter Situation -, dem Gericht zu zeigen, daß die Staatsanwaltschaft die behaupteten Taten gar nicht beweisen kann oder daß ihre rechtliche Bewertung fehlerhaft ist und Ihr Verhalten gar nicht strafbar ist oder zumindest nicht so „schlimm“ wie die es behauptet. Oder aber an dem Vorwurf ist nicht zu rütteln, dann ist es die Aufgabe des Verteidigers alle strafmildernden Umstände hervorzuheben und wenigstens eine möglichst niedrige Strafe zu bewirken.
Auch hier ist es hilfreich, wenn Sie schnell zu mir kommen. Zwar ist nicht wie beim Strafbefehl nach zwei Wochen alles vorbei, aber ggf. kann ich noch vor der Zulassung der Klage durch das Gericht eine Einstellung des Verfahrens erreichen.
Ist die Anklage schon zugelassen, dann kann ich immer noch versuchen, eine Einstellung für Sie zu erreichen, ggf gegen eine Geldauflage. Da hierzu aber sowohl Gericht als auch Staatsanwaltschaft zustimmen müssen, ist die Wahrscheinlichkeit höher, daß es zur mündlichen Verhandlung kommen wird. Als Ihr Verteidiger begleite ich Sie zur Verhandlung und stehe an Ihrer Seite. Wie und was genau ich dort für Sie tue, hängt sehr vom Einzelfall und der mit Ihnen im Vorfeld entworfenen Verteidigungsstrategie ab. Hier fallen für Sie die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz an.
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