Für außergerichtliche Beratungen, insbesondere eine sog. Erstberatung sieht das Gesetz in § 34 RVG vor, daß zwischen Rechtsanwalt und Mandanten eine Gebührenvereinbarung getroffen werden soll. Was genau eine Erstberatung ist, welche Obergrenzen das Gesetz vorsieht und was ich Ihnen anbieten kann, erläutere ich Ihnen gerne:
Der Gesetzgeber möchte, daß ich mit Ihnen eine Gebührenvereinbarung treffe. Nur wenn ich dies nicht tue, dann deckelt er die Kosten für einen Verbraucher. Ich biete Ihnen eine Gebührenvereinbarung an, begrenze mich dabei aber bei Verbrauchern dennoch freiwillig auf diese gedeckelten Kosten. Mehr dazu unten.
Was ist eine Erstberatung?
Eine Erstberatung ist eine einmalige pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Dazu gehört nicht, dass der Rechtsanwalt zuvor Recherchen durchführt oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst. Auch gehören Folgetermine nicht mehr zur Erstberatung. Es kann sein, dass in der Erstberatung noch keine vollständige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes möglich ist. Die Dauer beträgt max. 45 Minuten.
Was kostet eine Erstberatung?
Die Kosten einer Erstberatung für Nicht-Verbraucher hängt wie jede Beratung von vielen Faktoren ab, der Komplexität der Anfrage, der nötige Zeitaufwand, die Vermögenssituation des Anfragenden … Beschreiben Sie mir einfach – natürlich kostenfrei – Ihr Problem und wir werden einen für beide Seiten akzeptablen Preis finden.
Verbrauchern hingegen biete ich entsprechend der gesetzlichen Deckelung eine Vergütungsvereinbarung über 220 € (184,87 € netto plus Mehrwertsteuer) an. Ist mehr als eine Erstberatung nötig (siehe die Grenzen oben) so hängen die Kosten meine Beratungsleistung ebenfalls von den Umständen des konkreten Falls an. Auch hier gilt: Beschreiben Sie mir einfach – natürlich kostenfrei – Ihr Problem und wir werden einen für beide Seiten akzeptablen Preis finden.
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